14.12.2021
Bis vor kurzem machen sich viele Unternehmer über das Transparenzregister wenig Gedanken. Aus diesem öffentlichen, elektronischen Register sollen Interessierte die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens entnehmen können. Allerdings waren nur wenige Gesellschaften zur Abgabe verpflichtet. Seite dem 1. August 2021 hat sich das geändert. Die Liste der mitteilungspflichten Firmen wurde erheblich erweitert. Diese Unternehmen müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv mitteilen. Wer das unterlässt, bekommt einen hohen Bußgeldbescheid.
Das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Ein wichtiger Bestandteil davon ist das Transparenzregister, das elektronisch geführt wird. Gemeldet werden müssen die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und außerdem eingetragene Personengesellschaften. Durch das Transparenzregister soll die Geldwäsche und die Finanzierung von Terrorismus verhindert werden. Juristische Strukturen größerer Firmen sind oft komplex und häufig wissen die Beteiligten selbst nicht, wohin die Gelder genau fließen. Durch die Mitteilungspflicht der wirtschaftlich Berechtigen sollen diese Strukturen kenntlich gemacht und transparent werden. Die Gesellschaften müssen die Daten einholen und einreichen. Außerdem sind sie dafür verantwortlich, dass sie immer auf den neuesten Stand sind. Änderungen müssen sie gegebenenfalls mitteilen.
Nach dem GwG sind alle „juristischen Personen“ des Privatrechts betroffen. Darunter fallen GmbHs, AGs, UGs (haftungsbeschränkt), Stiftungen, Vereine, Genossenschaften, KG a.A. Auch „Rechtsgestaltungen“, dazu gehören bestimmte Trusts und Treuhänder. Die Änderung des Geldwäschegesetzes hat die davon betroffenen Gesellschaften deutlich erweitert. Betroffen sind nun auch ausländische Firmen, falls sie ein Eigentum an einer Immobilie im Inland erwerben wollen. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn diese schon in einem anderen Land vorgenommen. wurde.
Keine Mitteilungspflicht besteht bei eingetragenen Kaufleuten und Einzelunternehmer.
Sämtliche Eintragungen mussten nach der Gründung des Transparenzregisters bis zum 1. Oktober 2017 vorgenommen werden. Das galt für die Firmen, die nach damaliger Gesetzeslage meldepflichtig waren. Für die neu hinzugekommen Gesellschaften gelten neue Fristen, die alle im kommenden Jahr auslaufen. Wer sich also noch nicht ins Transparenzregister eingetragen hat, sollte das möglichst bald tun oder sich die folgenden Daten dick im Kalender anstreichen:
Bislang war häufig davon die Rede, dass ins Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigte eingetragen werden muss, ohne bislang zu klären, was damit gemeint ist. Das soll nun nachgeholt werden.
Laut Geldwäschegesetz ist ein wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, der das Eigentum oder die Kontrolle über die jeweilige Firma hat oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt wird. Bei juristischen Personen sind diejenigen wirtschaftlich berechtigt, die mehr als ein Viertel der Kapitalanteile oder Stimmrechte besitzen. Üben sie sonst auf eine andere Art die Kontrolle über das Unternehmer aus, gelten sie auch als wirtschaftlich berechtigt.
Die Kontrolle kann dabei auch mittelbar geschehen. Angenommen die Anteile werden von einer Vereinigung gehalten. Diese kontrolliert eine natürliche Person. In diesem Fall liegt eine mittelbare Kontrolle vor.
Falls kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann gibt man den gesetzlichen Vertreter, den geschäftsführenden Gesellschafter, oder den Partner des Vertragspartners an.
Vielen Unternehmern mag die Mitteilungspflicht mehr als lästig sein. Sie ist aber notwendig. Immer wieder kommen Fälle von Geldwäsche vor. Nicht nur, dass es sich dabei um illegale Machenschaften handelt, häufig werden damit auch Terroristen unterstützt. Das neue GWG soll das verhindern. Das klappt aber nur, wenn sich alle Firmen aktiv daran beteiligen und möglichst schnell die Daten an das Transparenzregister melden.